Die
standesamtliche Trauung im Detail
Erforderliche
Unterlagen
Wenn
Sie Österreicherin/Österreicher sowie ledig und
voll geschäftsfähig sind:
-
Amtlicher
Lichtbildausweis
-
Abschrift
aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs
Monate zurückliegt, oder eine der Abschrift entsprechenden
Urkunde
Hinweis: Bei Geburtsdatum vor dem 1.1.1939
erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle.
-
Staatsbürgerschaftsnachweis
-
Bestätigung
der Meldung oder Nachweis des Aufenthaltes (z.B.
Hotelbestätigung)
Hinweis: Für in Österreich gemeldete Personen
kann die Standesbeamtin/der Standesbeamte eine Abfrage im
Zentralen Melderegister (ZMR) durchführen. In diesem Fall muss
keine Bestätigung der Meldung vorgelegt werden.
-
Eventuell
urkundlicher Nachweis akademischer Grade
Wenn
Sie bereits verheiratet oder in einer eingetragenen
Partnerschaft waren: zusätzlich
-
Heiratsurkunde/n
aller früheren Ehen und/oder Partnerschaftsurkunde/n aller früher
begründeten eingetragenen Partnerschaften
-
Nachweis
der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der früheren Ehe
(Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft
– Rechtskraftstempel!), Urteil über die Auflösung der früheren
eingetragenen Partnerschaft/en
-
Sterbeurkunde
der Ehepartnerin/des Ehepartners
-
Sterbeurkunde
der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners
Wenn
Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame uneheliche Kinder
haben: zusätzlich
-
Geburtsurkunde(n)
des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder
-
Vaterschaftsanerkenntnis
der gemeinsamen Kinder (sofern der Vater auf der/den
Geburtsurkunde(n) noch nicht eingetragen ist)
-
Nachweis
der Staatsangehörigkeit, wenn vorhanden
-
Nachweis
des Wohnsitzes der Kinder
Kosten
Je
nach Anzahl der erforderlichen Dokumente variiert die Höhe der
Kosten. Alle Gebühren – auch für die Durchführung der Trauung und
für die Heiratsurkunde(n) – sind bereits bei der Anmeldung der
Eheschließung zu entrichten.
-
Niederschrift
zur Ermittlung der Ehefähigkeit: 13,20 Euro Bundesgebühr
-
Eventuell
Nachvergebührung von Unterlagen:
-
3,60
Euro pro Beilage für nicht vergebührte Beilagen
(z.B.
Scheidungsurkunden, Übersetzungen)
-
6,60
Euro pro Beilage für nicht vergebührte ausländische
Urkunden
(z.B.
Heirats-, Geburts-, Sterbeurkunde)
-
13,20
Euro pro Bestätigung
(z.B. Ehefähigkeitszeugnis,
Aufenthaltsbescheinigung)
-
Durchführung
der Trauung:
-
5,45
Euro Bundesverwaltungsabgabe während der Amtszeit und in den
Amtsräumen der Standesbeamtin/des Standesbeamten
-
54,50
Euro Bundesverwaltungsabgabe außerhalb der Amtsräume
-
10,90
Euro Bundesverwaltungsabgabe außerhalb der Amtszeit
-
Ausstellung
der Heiratsurkunde: je 8,70 Euro (6,60 Euro Bundesgebühr
plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe)
(meistens zwei bis drei Exemplare)
Hinweis:
Für die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen, wie beispielsweise
Musik, können weitere Kosten entstehen.
Fristen
Die
Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann frühestens sechs
Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen
werden, da die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit
("Aufgebot") nur maximal sechs Monate gültig ist. Eine
Mindestfrist ist nicht mehr vorgesehen, jedoch beträgt die
durchschnittliche Wartezeit in größeren Städten zwei bis sechs
Wochen.
Hinweis:
Die Bekanntmachung eines Aufgebotes (Aushang an der Gemeindeamtstafel)
gibt es in Österreich nicht mehr.
Zuständige
Stelle
Die
Personenstandsbehörde, die für den Wohnsitz oder Aufenthalt
der Verlobten/des Verlobten örtlich zuständig ist:
Besteht
kein Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt des
letzten Wohnsitzes im Inland zuständig. In allen anderen Fällen ist
das Standesamt Wien – Innere Stadt zuständig.
Hinweis:
Die Trauung selbst kann auch an einem anderen Standesamt vorgenommen
werden.
Namensänderung
(Namenserwerb, Namensführung) im Zusammenhang mit einer
Eheschließung
Aus
Anlass einer Eheschließung haben die Verlobten folgende Möglichkeiten
für ihren zukünftigen Namen:
Hinweis:
Die Namensbestimmungserklärung wird bei der Anmeldung zur Eheschließung,
spätestens bei der Trauung von der Standesbeamtin/vom Standesbeamten
entgegengenommen. Die Standesbeamtin/der Standesbeamte ist dazu
berechtigt, diese Erklärung zu beurkunden.
Für
individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das
zuständige Standesamt.
Gemeinsamer
Familienname/Doppelname
Es
kann entweder der Name der Frau oder des Mannes zum gemeinsamen
Familiennamen bestimmt werden.
Hinweis:
Auch ein in einer früheren Ehe erworbener Familienname kann zum
gemeinsamen Familiennamen in einer folgenden Ehe werden. Ein
Doppelname aus einer früheren Ehe kann allerdings nicht in einer
weiteren Ehe gemeinsamer Familienname werden.
Doppelname
Die
Ehepartnerin/der Ehepartner, deren/dessen Familienname nicht
gemeinsamer Familienname geworden ist, ist berechtigt, einen
Doppelnamen zu führen. Dieser Doppelname besteht aus dem
Familiennamen der Partnerin/des Partners und dem eigenen
Familiennamen.
Hinweis:
Die Namen werden durch einen Bindestrich verbunden, wobei der eigene
oder der neue Familienname voranstehen kann.
Das
Gesetz sieht nicht vor, dass alle Mitglieder
einer Familie einen Doppelnamen führen können.
Dieses Recht steht nur der Ehepartnerin/dem Ehepartner zu,
deren/dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname geworden ist.
-
Herr
Müller heiratet Frau Berger. Beide vereinbaren als gemeinsamen
Namen den Namen des Mannes: Müller, d.h.
der Mann, die Frau und die gemeinsamen Kinder heißen Müller. Im
Anschluss an diese Erklärung kann sich die Frau für einen
Doppelnamen entscheiden. Sie wählt dann entweder Müller-Berger
oder Berger-Müller.
-
Beide
vereinbaren als gemeinsamen Namen den Namen der Frau: Berger, d.h.
der Mann, die Frau und die gemeinsamen Kinder heißen Berger. In
diesem Fall kann sich der Mann für einen Doppelnamen entscheiden.
Wenn
sich eine Ehegattin/ein Ehegatte für einen Doppelnamen entschieden
hat, muss dieser fortan verwendet werden (z.B.
im Reisepass und Führerschein sowie bei der Unterfertigung von Verträgen).
Hinweis:
Selbstverständlich existieren auch Familien, in denen die
Ehepartnerin/der Ehepartner und deren Kinder denselben
Doppelnamen tragen. Diese Namen sind allerdings nicht durch
eine Eheschließung entstanden, sondern bestehen seit Generationen und
wurden weiter übertragen.
Getrennte
Namensführung
Die
Ehepartnerin/der Ehepartner können jeweils den eigenen Namen
beibehalten.
Namen
der gemeinsamen Kinder
Allerdings
muss dann bestimmt werden, welchen Familiennamen die gemeinsamen
Kinder tragen werden, da diese entweder den Familiennamen der Mutter
oder des Vaters führen müssen.
Erfolgt
keine Bestimmung, erhalten die Kinder automatisch den Familiennamen
des Ehemannes.
Adressen
der Standesämter
Standesamt
Wolfsberg
Alexander Burda
Alte Post, Hoher Platz 16
9400 Wolfsberg
Tel.: 04352 537 310
Standesamt St. Andrä
Walter Greilberger
Nr. 210
9433 St. Andrä
Tel.: 04358 2710 23
Standesamt
Lavamünd
Claudia Bratschun
Nr. 65
9473 Lavamünd
Tel.: 04356 2555 14
Standesamt
Bad St. Leonhard
Manfred Stückler
Hauptplatz 46
9462 Bad St. Leonhard
Tel.: 04350 2218 24
Standesamt Reichenfels
Günter Augusta
Liftstraße 1
9463 Reichenfels
Tel.: 0435 2221 25
Standesamt
Frantschach - St. Gertraud
Helmut Krobath
Nr. 1
9413 St. Gertraud
Tel.: 04352 72180 20
Standesamt
St. Paul / Lavanttal
Pauline Almasy
Platz St. Blasien 1
9470 St. Paul / Lavanttal
Tel.: 04357 2017 22
Standesamt
St. Georgen / Lavanttal
Harald Pucher
Dorfplatz 10
9423 St. Georgen / Lavanttal
Tel.: 04357 2133 11
Standesamt
Preitenegg
Ing. Werner Dohr
Nr. 5
9451 Preitenegg
Tel.: 04354 2311 12
Standesamt
Völkermarkt
Peter Pitschko
Hauptplatz 1
9100 Völkermarkt
Tel.: 04232 2571 18
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